LG Berlin63 S 109/20
[Stichtagszuschlag — Wiedervermietungsmiete] Bei der Ermittlung der zulässigen Wiedervermietungsmiete ist ein Stichtagszuschlag hinzuzurechnen, wenn zwischen Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Mietvertragsbeginn eine Mietsteigerung stattgefunden hat.
Das Landgericht Berlin befasste sich mit der Frage der korrekten Berechnung der zulässigen Wiedervermietungsmiete nach Mietspiegelangaben. Streitgegenstand war, ob und in welcher Höhe ein sogenannter Stichtagszuschlag bei der Ermittlung der Wiedervermietungsmiete berücksichtigt werden muss, wenn zwischen dem Erhebungsstichtag des zugrunde gelegten Mietspiegels und dem tatsächlichen Mietvertragsbeginn der neuen Mietsache eine zeitliche Lücke liegt, während der Mietsteigerungen am Markt stattgefunden haben.
Das Gericht entschied, dass bei der Berechnung der zulässigen Wiedervermietungsmiete ein Stichtagszuschlag hinzugerechnet werden muss, sofern zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Mietvertragsbeginn eine Mietsteigerung eingetreten ist. Dies folgt aus dem Gebot der sachgerechten Abbildung der aktuellen Marktlage. Der Mietspiegel gibt nur den Stand zu einem bestimmten Stichtag wieder; liegt der Mietvertragsbeginn später und sind die Mieten inzwischen gestiegen, wäre eine Anwendung des älteren Spiegelwerts sachlich nicht gerechtfertigt und würde zu einer künstlichen Untertarifierung führen. Der Stichtagszuschlag korrigiert diese zeitliche Diskrepanz.
Bei der Ermittlung der zulässigen Wiedervermietungsmiete ist ein Stichtagszuschlag hinzuzurechnen, wenn zwischen Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Mietvertragsbeginn eine Mietsteigerung stattgefunden hat.
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[Stichtagszuschlag — Wiedervermietungsmiete] Bei der Ermittlung der zulässigen Wiedervermietungsmiete ist ein Stichtagszuschlag hinzuzurechnen, wenn zwischen Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Mietvertragsbeginn eine Mietsteigerung stattgefunden hat.