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Entscheidung64 S 74/17
Datum14.02.2018
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 14. Februar 2018

LG Berlin64 S 74/17

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Wird auf Wunsch des Mieters keine Spüle gestellt, so ist das nicht wohnwertmindernd.

Sachverhalt

Mieter strengte Wertminderungsklage an und argumentierte, dass die fehlende Spüle in der Mietwohnung eine erhebliche Wertminderung darstelle. Der Mieter forderte Schadensersatz bzw. Mietminderung aufgrund dieser Ausstattungsmängel. Das LG Berlin hatte zu entscheiden, ob eine fehlende Spüle – insbesondere wenn diese auf Wunsch des Mieters nicht bereitgestellt wurde – eine Minderung des Wohnwertes begründet.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht verneinte die Wertminderung. Kernpunkt: Wenn der Mieter selbst der Spüle nicht bedarf oder deren Anbringung ablehnt, kann nicht von einer objektiven Wohnwertminderung ausgegangen werden. Die Mietqualität bemisst sich nicht nach hypothetischen oder für den Mieter irrelevanten Ausstattungsmerkmalen. Die bloße Abwesenheit eines Ausstattungsgegenstandes führt nur dann zu Minderungsansprüchen, wenn dieser für die vertraglich zugesicherte Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich ist. Im Umkehrschluss: Wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters verzichtet, fehlt es an der Mangelhaftigkeit.

Fehlende Spüle auf Mieterwunsch

Wird auf Wunsch des Mieters keine Spüle gestellt, so ist das nicht wohnwertmindernd.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 14.02.2018 – 64 S 74/17
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 14.02.2018
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.