LG Berlin64 S 74/17
Wird auf Wunsch des Mieters keine Spüle gestellt, so ist das nicht wohnwertmindernd.
Mieter strengte Wertminderungsklage an und argumentierte, dass die fehlende Spüle in der Mietwohnung eine erhebliche Wertminderung darstelle. Der Mieter forderte Schadensersatz bzw. Mietminderung aufgrund dieser Ausstattungsmängel. Das LG Berlin hatte zu entscheiden, ob eine fehlende Spüle – insbesondere wenn diese auf Wunsch des Mieters nicht bereitgestellt wurde – eine Minderung des Wohnwertes begründet.
Das Gericht verneinte die Wertminderung. Kernpunkt: Wenn der Mieter selbst der Spüle nicht bedarf oder deren Anbringung ablehnt, kann nicht von einer objektiven Wohnwertminderung ausgegangen werden. Die Mietqualität bemisst sich nicht nach hypothetischen oder für den Mieter irrelevanten Ausstattungsmerkmalen. Die bloße Abwesenheit eines Ausstattungsgegenstandes führt nur dann zu Minderungsansprüchen, wenn dieser für die vertraglich zugesicherte Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich ist. Im Umkehrschluss: Wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters verzichtet, fehlt es an der Mangelhaftigkeit.
Wird auf Wunsch des Mieters keine Spüle gestellt, so ist das nicht wohnwertmindernd.