LG Berlin64 S 12/18
[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Ku-Damm mit Seitenstraßen ab Adenauer Platz/Lewishamstr./Brandenburgische Str. sind keine bevorzugte Citylage.
Streitgegenstand ist die Frage, ob das Wohnumfeld eines Objekts in der Nähe des Kurfürstendamms in Berlin-Wilmersdorf als bevorzugte Citylage im Sinne der Mietpreisbremse einzuordnen ist. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Lage an Seitenstraßen des Ku-Damm ab Höhe Adenauer Platz/Lewishamstraße/Brandenburgische Straße die Anforderungen für eine bevorzugten Citylage erfüllt. Die Entscheidung betrifft die Anwendbarkeit von Mietpreissteigerungen bei Wohnraummietverträgen im Berliner Stadtgebiet.
Das Gericht lehnt ab, die genannten Seitenstraßen des Ku-Damm als bevorzugte Citylage zu klassifizieren. Entgegen der Annahme, dass Nähe zum renommierten Kurfürstendamm automatisch zu einer Einstufung als bevorzugte Citylage führt, verlangt das Gericht eine differenzierte Betrachtung. Die bevorzugte Citylage erfordert eine herausragende Lage mit entsprechender Infrastruktur, Verkehrsanbindung und stadtplanerischer Bedeutung. Seitenstraßen ab dem Adenauer Platz erfüllen diese strengen Anforderungen nicht, da sie nicht mehr unmittelbar die charakteristischen Merkmale einer Citylage aufweisen.
Ku-Damm mit Seitenstraßen ab Adenauer Platz/Lewishamstr./Brandenburgische Str. sind keine bevorzugte Citylage.