LG Berlin63 S 557/12
[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Die im Geviert der Chaussee-, Tor-, Berg- und Invalidenstraße gelegenen Wohnungen befinden sich nicht in bevorzugter Citylage.
Mietpartei beansprucht Mietpreisbremse bzw. argumentiert mit Lage in bevorzugter Citylage, um Miete zu senken. Vermieter hingegen bestreitet diese Lagequalifizierung. Das Landgericht Berlin hatte zu klären, ob die im Geviert der Chaussee-, Tor-, Berg- und Invalidenstraße gelegenen Wohnungen sich in einer bevorzugten Citylage befinden und damit unter erhöhte Schutzbestimmungen fallen. Die Entscheidung fällt zur Abgrenzung von Stadtlagenkategorien und deren Auswirkungen auf mietrechtliche Ansprüche.
Das Gericht verneint die Zuordnung zur bevorzugten Citylage. Rechtsfrage ist, welche objektiven Kriterien eine Wohnung zur Citylage-Wohnung machen und ob die genannte Gegend diesen genügt. Das Gericht bewertet die Lage am Invalidenpark/Friedrichstraße-Umfeld trotz Nähe zur Innenstadt als nicht priviligiert genug. Praktisch bedeutsam: Eine bloße räumliche Nähe zu repräsentativen Stadtteilen begründet nicht automatisch bevorzugte Citylage; maßgeblich sind Infrastruktur, Nutzungscharakter und wirtschaftliche Bedeutung.
Die im Geviert der Chaussee-, Tor-, Berg- und Invalidenstraße gelegenen Wohnungen befinden sich nicht in bevorzugter Citylage.