LG Berlin63 S 335/15
[Wohnumfeld — Keine Fahrradabstellmöglichkeit (-)] Wenn Fahrradkeller vorhanden ist (auch wenn er nur über Treppe zu erreichen und nicht abschließbar ist), ist eine Abstellmöglichkeit auf dem Grundstück vorhanden.
Mieterin reklamierte fehlende Fahrradabstellmöglichkeiten als Mangel der Mietsache. Das Wohngebäude verfügte über einen Fahrradkeller, der allerdings nur über eine Treppe erreichbar und nicht abschließbar war. Die Mieterin argumentierte, dass diese Ausstattung nicht ausreichend sei und den Wohnwert mindere. Das LG Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine solche Fahrradabstellanlage die Anforderungen an eine ordentliche Abstellmöglichkeit erfüllt.
Das Gericht verneint einen Mangel der Mietsache. Entscheidend ist, dass überhaupt eine Abstellmöglichkeit auf dem Grundstück vorhanden ist — nicht deren konkrete Ausstattungsqualität. Die bloße Erreichbarkeit über Treppen und das Fehlen eines Schlosses stellen keinen erheblichen Mangel dar, der den Gebrauchswert der Mietsache wesentlich mindert. Dies hat praktische Bedeutung: Mieter:innen können Mängel bei Fahrradabstellanlagen nur bei völligem Fehlen geltend machen, nicht aber bei bloß unbequemer oder unsicherer Ausgestaltung.
Wenn Fahrradkeller vorhanden ist (auch wenn er nur über Treppe zu erreichen und nicht abschließbar ist), ist eine Abstellmöglichkeit auf dem Grundstück vorhanden.
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[Wohnumfeld — Keine Fahrradabstellmöglichkeit (-)] Wenn Fahrradkeller vorhanden ist (auch wenn er nur über Treppe zu erreichen und nicht abschließbar ist), ist eine Abstellmöglichkeit auf dem Grundstück vorhanden.