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Entscheidung63 S 261/12
Datum12.03.2013
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 12. März 2013

LG Berlin63 S 261/12

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Die Schlossstraße in Steglitz ist keine bevorzugte Citylage.

Sachverhalt

Streit über die Klassifizierung einer Wohnimmobilie in der Schlossstraße in Steglitz, Berlin. Eine Partei argumentierte, dass die Liegenschaft in einer bevorzugten Citylage liegt und berief sich darauf zur Begründung von Mietansprüchen oder Wertfestsetzungen. Die Gegenseite bestritt diese Einstufung. Das LG Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Schlossstraße in Steglitz die Kriterien einer bevorzugten Citylage erfüllt.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht prüfte die ortsspezifischen Merkmale der Schlossstraße in Steglitz anhand der Kriterien für eine bevorzugte Citylage. Dabei kommt es auf die Lage im Zentrum, die Verkehrserreichbarkeit, die Ausstattung mit Geschäften, Restaurants und Infrastruktur sowie die allgemeine Nachfragesituation an. Das LG Berlin kam zu dem Ergebnis, dass diese Anforderungen in dem fraglichen Bereich nicht erfüllt sind. Die Entscheidung hat praktische Relevanz für Mietpreisfestsetzungen, da eine Einstufung als bevorzugte Citylage üblicherweise zu höheren Vergleichswerten führt.

Schlossstraße Steglitz — keine Citylage

Die Schlossstraße in Steglitz ist keine bevorzugte Citylage.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
Justizportal →
Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 12.03.2013 – 63 S 261/12
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 12.03.2013
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.