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Entscheidung63 S 137/22
Datum02.08.2022
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Landgericht Berlin
Entscheidung vom 02. August 2022

LG Berlin63 S 137/22

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als Begründungsmittel] Für Begründung Mieterhöhung ist es unerheblich, ob Mietspiegel 2021 ein MSP nach § 558a (2) Nr. 1 ist. Kammer teilt Auffassung der 65. Kammer, dass Mietspiegel 2019 angepasst werden durfte und dem MSP 2021 noch ein 4-jähriger Zeitraum zugrunde gelegt werden durfte.

Sachverhalt

Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung, die sich auf den Mietspiegel 2021 stützt. Die Kammer hatte zu entscheiden, ob der Mietspiegel 2021 die formalen Anforderungen des § 558a (2) Nr. 1 BGB erfüllt und somit als anerkannter Mietspiegel für eine qualifizierte Mieterhöhung herangezogen werden darf. Vorliegend hatte die beklagte Partei die Mieterhöhung mit dem Mietspiegel 2021 begründet.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Kammer stellte fest, dass für die Begründung einer Mieterhöhung die formale Anerkennung des Mietsspiegels als MSP nach § 558a (2) Nr. 1 BGB unerheblich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der zugrunde liegende Mietspiegel sachgerecht ermittelt wurde. Die Kammer folgte der Auffassung einer anderen Kammer (65. Kammer), wonach eine Anpassung des Mietspiegels 2019 zulässig war und dem Mietspiegel 2021 noch ein vierjähriger Erhebungszeitraum zugrunde gelegt werden durfte. Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption und ermöglicht eine realistische Abbildung der Marktmieten.

Mietspiegel-Anerkennung unerheblich

Für Begründung Mieterhöhung ist es unerheblich, ob Mietspiegel 2021 ein MSP nach § 558a (2) Nr. 1 ist. Kammer teilt Auffassung der 65. Kammer, dass Mietspiegel 2019 angepasst werden durfte und dem MSP 2021 noch ein 4-jähriger Zeitraum zugrunde gelegt werden durfte.

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[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als Begründungsmittel] Für Begründung Mieterhöhung ist es unerheblich, ob Mietspiegel 2021 ein MSP nach § 558a (2) Nr. 1 ist. Kammer teilt Auffassung der 65. Kammer, dass Mietspiegel 2019 angepasst werden durfte und dem MSP 2021 noch ein 4-jähriger Zeitraum zugrunde gelegt werden durfte.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Berlin.
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Zitiervorschlag
LG Berlin, Urt. v. 02.08.2022 – 63 S 137/22
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 02.08.2022
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.