LG Berlin63 S 137/22
[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als Begründungsmittel] Für Begründung Mieterhöhung ist es unerheblich, ob Mietspiegel 2021 ein MSP nach § 558a (2) Nr. 1 ist. Kammer teilt Auffassung der 65. Kammer, dass Mietspiegel 2019 angepasst werden durfte und dem MSP 2021 noch ein 4-jähriger Zeitraum zugrunde gelegt werden durfte.
Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung, die sich auf den Mietspiegel 2021 stützt. Die Kammer hatte zu entscheiden, ob der Mietspiegel 2021 die formalen Anforderungen des § 558a (2) Nr. 1 BGB erfüllt und somit als anerkannter Mietspiegel für eine qualifizierte Mieterhöhung herangezogen werden darf. Vorliegend hatte die beklagte Partei die Mieterhöhung mit dem Mietspiegel 2021 begründet.
Die Kammer stellte fest, dass für die Begründung einer Mieterhöhung die formale Anerkennung des Mietsspiegels als MSP nach § 558a (2) Nr. 1 BGB unerheblich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der zugrunde liegende Mietspiegel sachgerecht ermittelt wurde. Die Kammer folgte der Auffassung einer anderen Kammer (65. Kammer), wonach eine Anpassung des Mietspiegels 2019 zulässig war und dem Mietspiegel 2021 noch ein vierjähriger Erhebungszeitraum zugrunde gelegt werden durfte. Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption und ermöglicht eine realistische Abbildung der Marktmieten.
Für Begründung Mieterhöhung ist es unerheblich, ob Mietspiegel 2021 ein MSP nach § 558a (2) Nr. 1 ist. Kammer teilt Auffassung der 65. Kammer, dass Mietspiegel 2019 angepasst werden durfte und dem MSP 2021 noch ein 4-jähriger Zeitraum zugrunde gelegt werden durfte.
Volltext der Entscheidung anzeigen
[Mietspiegel-Anerkennung — MSP 2021 als Begründungsmittel] Für Begründung Mieterhöhung ist es unerheblich, ob Mietspiegel 2021 ein MSP nach § 558a (2) Nr. 1 ist. Kammer teilt Auffassung der 65. Kammer, dass Mietspiegel 2019 angepasst werden durfte und dem MSP 2021 noch ein 4-jähriger Zeitraum zugrunde gelegt werden durfte.