LG Berlin18 S 12/15
[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Bei einer Entfernung von 2,5 km zum Kurfürstendamm ist nicht mehr von einer 'bevorzugten Citylage' auszugehen. Auch die Nähe zur Wilmersdorfer Straße begründet eine solche Lage nicht.
Streit um die Klassifizierung der Wohnlage einer Berliner Immobilie. Der Beklagte (Vermieter) stufte die Wohnung als in 'bevorzugter Citylage' gelegen ein und verlangte entsprechend höhere Miete. Der Kläger bestritt diese Lageeinstufung. Das LG Berlin hatte zu entscheiden, ob eine Entfernung von 2,5 km zum Kurfürstendamm und die Nähe zur Wilmersdorfer Straße die Merkmale einer bevorzugten Citylage erfüllen.
Das LG Berlin definiert präzise die räumlichen Grenzen des Begriffs 'bevorzugte Citylage'. Eine Entfernung von 2,5 km zum Kurfürstendamm überschreitet die tolerierbaren Grenzen dieser Lagekategorie. Auch die bloße Nähe zu einer bekannten Einzelhandelsstraße wie der Wilmersdorfer Straße genügt nicht, um eine bevorzugte Citylage zu begründen. Das Gericht setzt damit klare Kriterien für die Mietwertermittlung: Die bloße geografische Nähe zu bekannten Stadtquartieren ist unzureichend; maßgeblich ist die tatsächliche Zugehörigkeit zum innerstädtischen Kern.
Bei einer Entfernung von 2,5 km zum Kurfürstendamm ist nicht mehr von einer 'bevorzugten Citylage' auszugehen. Auch die Nähe zur Wilmersdorfer Straße begründet eine solche Lage nicht.
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[Wohnumfeld — Bevorzugte Citylage (+)] Bei einer Entfernung von 2,5 km zum Kurfürstendamm ist nicht mehr von einer 'bevorzugten Citylage' auszugehen. Auch die Nähe zur Wilmersdorfer Straße begründet eine solche Lage nicht.