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Entscheidung7 C 69/18
Datum18.12.2018
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/ag-wedding/7 C 69/18
ag-wedding
Entscheidung vom 18. Dezember 2018

AG Wedding7 C 69/18

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnung — Aufwändige Decken-/Wandverkleidung (Stuck, Täfelung) (+)] Stuckverzierungen, die nur noch teilweise unter Farb- und Lackschichten erkennbar, zum großen Teil aber nur noch zu erahnen sind, befinden sich nicht in einem guten Zustand.

[Gebäude — Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand (-)] Merkmal trifft zu, wenn der Gesamteindruck eine Renovierungsbedürftigkeit dieser Bereiche nahelegt, ein besonders schlechter Zustand ist hierfür nicht erforderlich.

Sachverhalt

Das AG Wedding hatte über die Einstufung einer Wohnung im Hinblick auf Modernisierungsbedarf zu entscheiden. Streitgegenstand waren die Bewertungsmaßstäbe für den baulichen Zustand der Wohnung, insbesondere die Bewertung von Stuckverzierungen und die Einstufung von Treppenhaus/Eingangsbereich. Die Entscheidung erging 2018 im Verfahren 7 C 69/18.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht konkretisiert die Anforderungen an die Bewertung des Wohnungszustands. Stuckverzierungen, die unter Farb- und Lackschichten nur noch teilweise erkennbar oder zu erahnen sind, befinden sich nicht in gutem Zustand — eine objektive, nachvollziehbare Beschreibung des tatsächlichen Erhaltungszustands ist entscheidend. Für die Einstufung von Treppenhaus und Eingangsbereich als renovierungsbedürftig ist nicht erforderlich, dass diese sich in besonders schlechtem Zustand befinden; vielmehr genügt der Gesamteindruck, der eine Renovierungsbedürftigkeit nahelegt. Damit wird ein praktikables, objektives Maßstabssystem etabliert.

Renovierungsbedürftigkeit — Gesamteindruck-Maßstab

Merkmal trifft zu, wenn der Gesamteindruck eine Renovierungsbedürftigkeit dieser Bereiche nahelegt, ein besonders schlechter Zustand ist hierfür nicht erforderlich.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Wohnung — Aufwändige Decken-/Wandverkleidung (Stuck, Täfelung) (+)] Stuckverzierungen, die nur noch teilweise unter Farb- und Lackschichten erkennbar, zum großen Teil aber nur noch zu erahnen sind, befinden sich nicht in einem guten Zustand.

[Gebäude — Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand (-)] Merkmal trifft zu, wenn der Gesamteindruck eine Renovierungsbedürftigkeit dieser Bereiche nahelegt, ein besonders schlechter Zustand ist hierfür nicht erforderlich.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Wedding.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Wedding, Urt. v. 18.12.2018 – 7 C 69/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 18.12.2018
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Wedding veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.