AG Wedding6 C 5202/24
[Wohnumfeld — ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung (vermieterseitig) (-)] Da Verkehrsanbindung und Nahversorgung einer Wohnung bereits im Rahmen der Einteilung der Wohnlage berücksichtigt werden, können diese Kriterien nur dann als zusätzliches wohnwertminderndes oder wohnwerterhöhendes Merkmal einer Wohnung in einer bestimmten Wohnlage berücksichtigt werden, wenn sie in erheblichem Maße von dem Durchschnitt innerhalb der gegebenen Wohnlage abweichen.
Im Verfahren vor dem AG Wedding (6 C 5202/24 vom 14.08.2025) geht es um die Bewertung von Wohnumfeld-Merkmalen bei der Mietpreisbildung. Streitig ist, ob Verkehrsanbindung (ÖPNV) und Nahversorgung als separate wohnwertmindernde oder -erhöhende Faktoren berücksichtigt werden können oder ob diese bereits in der Lageeinstufung aufgegangen sind.
Das Gericht stellt klar: Verkehrsanbindung und Nahversorgung sind bereits systematisch in der Einteilung der Wohnlage (gute/mittlere/einfache Lage) enthalten. Sie können daher nicht zusätzlich als separate Wohnwertkriterien angerechnet werden. Eine isolierte Berücksichtigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese Merkmale erheblich vom Durchschnitt der jeweiligen Wohnlage abweichen — also deutlich besser oder schlechter als für die Lageklasse typisch. Dies verhindert doppelte Bewertung und schafft Klarheit in der Mietpreisfindung.
Da Verkehrsanbindung und Nahversorgung einer Wohnung bereits im Rahmen der Einteilung der Wohnlage berücksichtigt werden, können diese Kriterien nur dann als zusätzliches wohnwertminderndes oder wohnwerterhöhendes Merkmal einer Wohnung in einer bestimmten Wohnlage berücksichtigt werden, wenn sie in erheblichem Maße von dem Durchschnitt innerhalb der gegebenen Wohnlage abweichen.
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[Wohnumfeld — ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung (vermieterseitig) (-)] Da Verkehrsanbindung und Nahversorgung einer Wohnung bereits im Rahmen der Einteilung der Wohnlage berücksichtigt werden, können diese Kriterien nur dann als zusätzliches wohnwertminderndes oder wohnwerterhöhendes Merkmal einer Wohnung in einer bestimmten Wohnlage berücksichtigt werden, wenn sie in erheblichem Maße von dem Durchschnitt innerhalb der gegebenen Wohnlage abweichen.