AG Wedding13 C 227/17
[Wohnumfeld — Keine Fahrradabstellmöglichkeit (-)] Überdachung und Fahrradständer sind nicht nötig, bloße Abstellmöglichkeit ist ausreichend.
Mieterin klagte gegen Vermieter wegen mangelhafter Ausstattung des Wohnumfeldes. Streitpunkt war das Fehlen einer überdachten Fahrradabstellanlage bzw. eines Fahrradständers im Wohngebäude. Die Mieterin machte geltend, dass die unzureichende Möglichkeit zur Fahrradabstellung einen Mangel der Mietsache darstelle und eine Mietminderung rechtfertige.
Das AG Wedding entschied, dass für die mietvertraglich geschuldete Ausstattung des Wohnumfeldes eine bloße Abstellmöglichkeit für Fahrräder ausreichend ist. Eine Überdachung oder ein spezieller Fahrradständer sind nicht erforderlich. Das Gericht verneinte damit das Bestehen eines Mangels. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Beurteilung von Mängeln des Wohnumfeldes auf objektive Mindeststandards abzustellen ist; bloße Komforteinbußen ohne Beeinträchtigung der Wohnfunktion führen nicht zu Mangelhaftigkeit.
Überdachung und Fahrradständer sind nicht nötig, bloße Abstellmöglichkeit ist ausreichend.