AG Tempelhof-Kreuzberg5 C 235/18
[Wohnumfeld — Aufwändig gestaltetes Wohnumfeld (+)] Sitzbank, Spielplatz und Ruhezonen allein reichen nicht für das Merkmal aus, einzelne Bestandteile müssen aufwendig gestaltet sein.
Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Ausstattung und Gestaltung des Wohnumfeldes einer Mietanlage. Der Mieter machte geltend, dass das Wohnumfeld nicht den vertraglich zugesicherten Standards entsprach. Zur Frage stand, ob vorhandene Elemente wie Sitzbank, Spielplatz und Ruhezonen ausreichen, um von einem anspruchsvollen Wohnumfeld auszugehen. Das AG Tempelhof-Kreuzberg entschied in der Instanz.
Das Gericht stellte klar, dass das bloße Vorhandensein von Wohnumfeld-Elementen (Sitzbank, Spielplatz, Ruhezonen) nicht ausreicht, um das Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfeldes zu erfüllen. Entscheidend ist vielmehr die qualitative Ausgestaltung und Aufwendigkeit der einzelnen Bestandteile. Das Gericht verlangt damit eine substanzielle, nicht bloß formale Erfüllung vertraglicher Ausstattungsmerkmale. Dies hat Relevanz für Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Wohnumfeld-Gestaltung.
Sitzbank, Spielplatz und Ruhezonen allein reichen nicht für das Merkmal aus, einzelne Bestandteile müssen aufwendig gestaltet sein.