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Entscheidung24 C 95/19
Datum11.12.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
ag-tempelhof-kreuzberg
Entscheidung vom 11. Dezember 2019

AG Tempelhof-Kreuzberg24 C 95/19

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Das Vorhandensein von Unterschränken und einem Oberteil erfüllt dieses Merkmal nicht.

Sachverhalt

Auseinandersetzung vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg (Az. 24 C 95/19) über die Ausstattung einer Mietwohnung. Streitig ist, ob vorhandene Unterschränke und ein Oberteil als Küchenausstattung im Sinne der Mietvertraglichen Anforderungen angerechnet werden können. Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob diese Einbauten ein bestimmtes, im Mietvertrag oder in der Rechtsprechung definiertes Merkmal erfüllen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht verneint die Erfüllung des fraglichen Merkmals durch das bloße Vorhandensein von Unterschränken und Oberteil. Damit wird deutlich, dass die bloße physische Existenz von Möbelstücken nicht ausreicht, um vertragliche oder gesetzliche Standards zu erfüllen. Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Bewertung von Wohnungsausstattungen höhere Anforderungen gelten — vermutlich bezüglich Funktionsfähigkeit, Modernität oder Vollständigkeit einer Kücheneinrichtung. Dies ist für Mietparteien relevant, die Behauptungen zu Ausstattungsmängeln prüfen.

Unzureichendes Merkmal bei Küchenausstattung

Das Vorhandensein von Unterschränken und einem Oberteil erfüllt dieses Merkmal nicht.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Tempelhof-Kreuzberg.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 11.12.2019 – 24 C 95/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 11.12.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Tempelhof-Kreuzberg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.