AG Tempelhof-Kreuzberg24 C 95/19
Das Vorhandensein von Unterschränken und einem Oberteil erfüllt dieses Merkmal nicht.
Auseinandersetzung vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg (Az. 24 C 95/19) über die Ausstattung einer Mietwohnung. Streitig ist, ob vorhandene Unterschränke und ein Oberteil als Küchenausstattung im Sinne der Mietvertraglichen Anforderungen angerechnet werden können. Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob diese Einbauten ein bestimmtes, im Mietvertrag oder in der Rechtsprechung definiertes Merkmal erfüllen.
Das Gericht verneint die Erfüllung des fraglichen Merkmals durch das bloße Vorhandensein von Unterschränken und Oberteil. Damit wird deutlich, dass die bloße physische Existenz von Möbelstücken nicht ausreicht, um vertragliche oder gesetzliche Standards zu erfüllen. Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Bewertung von Wohnungsausstattungen höhere Anforderungen gelten — vermutlich bezüglich Funktionsfähigkeit, Modernität oder Vollständigkeit einer Kücheneinrichtung. Dies ist für Mietparteien relevant, die Behauptungen zu Ausstattungsmängeln prüfen.
Das Vorhandensein von Unterschränken und einem Oberteil erfüllt dieses Merkmal nicht.