AG Tempelhof-Kreuzberg19 C 339/17
[Gebäude — Überdurchschnittlich guter Instandhaltungszustand (+)] Allein ein neuer Farbanstrich löst keinen überdurchschnittlichen guten Instandhaltungszustand aus.
Die Parteivereinigung betrifft die Frage, ob ein Wohngebäude in einem überdurchschnittlich guten Instandhaltungszustand gemäß WertV vorliegt. Der Beklagte (Vermieter) argumentierte, durch einen neuen Farbanstrich sei diese Voraussetzung erfüllt. Der Kläger bestritt dies und machte geltend, dass eine bloße Anstrichmaßnahme nicht genügt, um einen überdurchschnittlich guten Zustand zu begründen.
Das AG Tempelhof-Kreuzberg entscheidet, dass allein ein neuer Farbanstrich keinen überdurchschnittlich guten Instandhaltungszustand auslöst. Die Bewertung des Instandhaltungszustands erfordert eine Gesamtbetrachtung des Gebäudezustands, nicht einzelner kosmetischer Maßnahmen. Für die Wertstabilisierung oder Mietpreisanpassungen ist eine substantiellere Verbesserung des Gebäudes erforderlich als oberflächliche Anstricharbeiten. Dies hat praktische Relevanz für Modernisierungsumlage-Streitigkeiten und Mieterhöhungsverfahren.
Allein ein neuer Farbanstrich löst keinen überdurchschnittlichen guten Instandhaltungszustand aus.