AG Tempelhof-Kreuzberg14 C 418/17
[Wohnumfeld — Lage in stark vernachlässigter Umgebung (-)] Es reicht aus, dass die Wohnung in einem von der Polizei ausgewiesenen Gefahrengebiet (kriminalitätsbelastete Orte) liegt.
Mieter klagt gegen Vermieter wegen Mängelhaftung. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Lage der Wohnung in einem von der Polizei als Gefahrengebiet ausgewiesenen Bereich einen Mangel der Mietsache darstellt und damit eine Mietminderung rechtfertigt. Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit erhöhter Kriminalitätsbelastung.
Das Gericht bewertet die Lage einer Wohnung in einem polizeilich ausgewiesenen Gefahrengebiet als erheblichen Mangel des Wohnumfelds. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter im Detail nachweist, in welcher konkreten Form die Kriminalitätsbelastung sein Wohnvergnügen beeinträchtigt. Die objektive Klassifizierung als Gefahrengebiet durch die Polizei ist ausreichend, um einen Mangel der Mietsache anzunehmen. Dies führt zu einer Mietminderung.
Es reicht aus, dass die Wohnung in einem von der Polizei ausgewiesenen Gefahrengebiet (kriminalitätsbelastete Orte) liegt.