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Entscheidung14 C 418/17
Datum16.08.2018
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
ag-tempelhof-kreuzberg
Entscheidung vom 16. August 2018

AG Tempelhof-Kreuzberg14 C 418/17

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Lage in stark vernachlässigter Umgebung (-)] Es reicht aus, dass die Wohnung in einem von der Polizei ausgewiesenen Gefahrengebiet (kriminalitätsbelastete Orte) liegt.

Sachverhalt

Mieter klagt gegen Vermieter wegen Mängelhaftung. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Lage der Wohnung in einem von der Polizei als Gefahrengebiet ausgewiesenen Bereich einen Mangel der Mietsache darstellt und damit eine Mietminderung rechtfertigt. Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit erhöhter Kriminalitätsbelastung.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht bewertet die Lage einer Wohnung in einem polizeilich ausgewiesenen Gefahrengebiet als erheblichen Mangel des Wohnumfelds. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter im Detail nachweist, in welcher konkreten Form die Kriminalitätsbelastung sein Wohnvergnügen beeinträchtigt. Die objektive Klassifizierung als Gefahrengebiet durch die Polizei ist ausreichend, um einen Mangel der Mietsache anzunehmen. Dies führt zu einer Mietminderung.

Gefahrengebiet als Wohnungsmangel

Es reicht aus, dass die Wohnung in einem von der Polizei ausgewiesenen Gefahrengebiet (kriminalitätsbelastete Orte) liegt.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Tempelhof-Kreuzberg.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 16.08.2018 – 14 C 418/17
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 16.08.2018
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Tempelhof-Kreuzberg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.