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Entscheidung17 C 188/17
Datum09.03.2018
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
ag-schoeneberg
Entscheidung vom 09. März 2018

AG Schöneberg17 C 188/17

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnung — Einbauschrank oder Abstellraum (+)] Eine Nische innerhalb der Wohnung mit einer Größe von 0,52 m x 0,73 m ist ein Abstellraum und somit wohnwerterhöhend.

Sachverhalt

Streit zwischen Mieter und Vermieter über die mietrechtliche Einordnung einer Nische in einer Wohnung mit den Abmessungen 0,52 m × 0,73 m. Der Mieter bestritt offenbar, dass es sich um einen wohnwerterhöhenden Abstellraum handelt. Das AG Schöneberg hatte über die rechtliche Qualifizierung dieser Raumkomponente zu entscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht nimmt an, dass eine Nische dieser Größe — knapp 0,38 m² Fläche — die Anforderungen eines Abstellraums erfüllt und damit wohnwerterhöhend ist. Dies ist für die Mietpreisgestaltung relevant: Abstellräume können bei der Ermittlung des ortsüblichen Vergleichsmietpreises als wohnwerterhöhende Ausstattung berücksichtigt werden (vgl. WiStG/MietWVO). Die bloße Existenz einer nutzbaren Nische — unabhängig davon, ob sie als Einbauschrank oder Abstellraum funktioniert — begründet einen Wohnwertzuschlag.

Abstellraum-Qualifizierung bei Nischen

Eine Nische innerhalb der Wohnung mit einer Größe von 0,52 m x 0,73 m ist ein Abstellraum und somit wohnwerterhöhend.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Schöneberg.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Schöneberg, Urt. v. 09.03.2018 – 17 C 188/17
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 09.03.2018
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Schöneberg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.