AG Schöneberg17 C 188/17
[Wohnung — Einbauschrank oder Abstellraum (+)] Eine Nische innerhalb der Wohnung mit einer Größe von 0,52 m x 0,73 m ist ein Abstellraum und somit wohnwerterhöhend.
Streit zwischen Mieter und Vermieter über die mietrechtliche Einordnung einer Nische in einer Wohnung mit den Abmessungen 0,52 m × 0,73 m. Der Mieter bestritt offenbar, dass es sich um einen wohnwerterhöhenden Abstellraum handelt. Das AG Schöneberg hatte über die rechtliche Qualifizierung dieser Raumkomponente zu entscheiden.
Das Gericht nimmt an, dass eine Nische dieser Größe — knapp 0,38 m² Fläche — die Anforderungen eines Abstellraums erfüllt und damit wohnwerterhöhend ist. Dies ist für die Mietpreisgestaltung relevant: Abstellräume können bei der Ermittlung des ortsüblichen Vergleichsmietpreises als wohnwerterhöhende Ausstattung berücksichtigt werden (vgl. WiStG/MietWVO). Die bloße Existenz einer nutzbaren Nische — unabhängig davon, ob sie als Einbauschrank oder Abstellraum funktioniert — begründet einen Wohnwertzuschlag.
Eine Nische innerhalb der Wohnung mit einer Größe von 0,52 m x 0,73 m ist ein Abstellraum und somit wohnwerterhöhend.