AG Mitte9 C 324/17
Eine bloß über den Lichtschalter gesteuerte Entlüftung des Bades ist nicht 'modern' im Sinne der Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017.
Streit um die Einordnung einer Wohnung in die Mietspiegelkategorie 'modern' gemäß Berliner Mietspiegel 2017. Kern der Auseinandersetzung ist die Ausstattungsqualität des Badezimmers, insbesondere die vorhandene Entlüftungsanlage. Das AG Mitte hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine lediglich über einen Lichtschalter gesteuerte Badentlüftung ausreicht, um eine Wohnung als 'modern' zu klassifizieren und damit in die höhere Mietspielkategorie einzuordnen.
Das Gericht wendet den Berliner Mietspiegel 2017 an und konkretisiert dessen Anforderungskatalog für die Spanneneinstufung 'modern'. Entscheidend ist, dass eine passive, lediglich schaltergesteuerte Badentlüftung ohne technische Regulierungsmechanismen nicht den qualitativen Standards einer modernen Wohnung entspricht. Das Gericht setzt damit einen differenzierten Maßstab: Moderne Ausstattung erfordert nicht nur die bloße Existenz von Entlüftungsmöglichkeiten, sondern deren funktional angemessene Ausgestaltung. Dies wirkt sich unmittelbar auf die zulässige Mietpreiseinordnung aus.
Eine bloß über den Lichtschalter gesteuerte Entlüftung des Bades ist nicht 'modern' im Sinne der Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017.