AG Mitte6 C 45/23
Ein Oberlicht ermöglicht Lichtzufuhr, aber keinen Austausch der Luft mit Frischluft. Dies ist aber erkennbarer Zweck eines Fensters. Dementsprechend vermag ein Oberlicht ein Fenster nach außen zur ausreichenden Belüftung des Bades nicht zu ersetzen.
Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Zulässigkeit eines Bades ohne Fenster zur Außenseite. Der Vermieter hatte argumentiert, dass ein Oberlicht (Dachfenster/Oberlicht in der Decke) die fehlende Außenfensterung kompensieren könne. Der Mieter bestritt dies und machte einen Mangel der Mietsache geltend. Das AG Mitte hatte zu entscheiden, ob ein Oberlicht ein erforderliches Außenfenster im Bad ersetzen kann.
Das Gericht geht von der Prämisse aus, dass Fenster nach außen dem Zweck der Belüftung und des Luftaustauschs dienen. Ein Oberlicht ermöglicht zwar Lichtzufuhr, nicht aber den erforderlichen Frischluftaustausch. Dies ist aber erkannter und wesentlicher Zweck eines Fensters. Folgerung: Ein Oberlicht kann ein Fenster zur Außenseite für die ausreichende Belüftung eines Bades nicht ersetzen. Das Bad ohne Außenfenster stellt daher einen Mangel dar, der vom Vermieter zu verantworten ist.
Ein Oberlicht ermöglicht Lichtzufuhr, aber keinen Austausch der Luft mit Frischluft. Dies ist aber erkennbarer Zweck eines Fensters. Dementsprechend vermag ein Oberlicht ein Fenster nach außen zur ausreichenden Belüftung des Bades nicht zu ersetzen.
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Ein Oberlicht ermöglicht Lichtzufuhr, aber keinen Austausch der Luft mit Frischluft. Dies ist aber erkennbarer Zweck eines Fensters. Dementsprechend vermag ein Oberlicht ein Fenster nach außen zur ausreichenden Belüftung des Bades nicht zu ersetzen.