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Entscheidung6 C 45/23
Datum24.01.2024
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/ag-mitte/6 C 45/23
ag-mitte
Entscheidung vom 24. Januar 2024

AG Mitte6 C 45/23

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

Ein Oberlicht ermöglicht Lichtzufuhr, aber keinen Austausch der Luft mit Frischluft. Dies ist aber erkennbarer Zweck eines Fensters. Dementsprechend vermag ein Oberlicht ein Fenster nach außen zur ausreichenden Belüftung des Bades nicht zu ersetzen.

Sachverhalt

Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Zulässigkeit eines Bades ohne Fenster zur Außenseite. Der Vermieter hatte argumentiert, dass ein Oberlicht (Dachfenster/Oberlicht in der Decke) die fehlende Außenfensterung kompensieren könne. Der Mieter bestritt dies und machte einen Mangel der Mietsache geltend. Das AG Mitte hatte zu entscheiden, ob ein Oberlicht ein erforderliches Außenfenster im Bad ersetzen kann.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht geht von der Prämisse aus, dass Fenster nach außen dem Zweck der Belüftung und des Luftaustauschs dienen. Ein Oberlicht ermöglicht zwar Lichtzufuhr, nicht aber den erforderlichen Frischluftaustausch. Dies ist aber erkannter und wesentlicher Zweck eines Fensters. Folgerung: Ein Oberlicht kann ein Fenster zur Außenseite für die ausreichende Belüftung eines Bades nicht ersetzen. Das Bad ohne Außenfenster stellt daher einen Mangel dar, der vom Vermieter zu verantworten ist.

Oberlicht ersetzt kein Außenfenster

Ein Oberlicht ermöglicht Lichtzufuhr, aber keinen Austausch der Luft mit Frischluft. Dies ist aber erkennbarer Zweck eines Fensters. Dementsprechend vermag ein Oberlicht ein Fenster nach außen zur ausreichenden Belüftung des Bades nicht zu ersetzen.

Volltext der Entscheidung anzeigen

Ein Oberlicht ermöglicht Lichtzufuhr, aber keinen Austausch der Luft mit Frischluft. Dies ist aber erkennbarer Zweck eines Fensters. Dementsprechend vermag ein Oberlicht ein Fenster nach außen zur ausreichenden Belüftung des Bades nicht zu ersetzen.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Mitte.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Mitte, Urt. v. 24.01.2024 – 6 C 45/23
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 24.01.2024
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Mitte veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.