AG Mitte25 C 263/20
[Wohnung — Aufwändige Decken-/Wandverkleidung (Stuck, Täfelung) (+)] Ein Stuck in gutem Zustand im Sinne des Mietspiegels setzt voraus, dass sowohl Stuckbänder und Mittelrosetten als auch die Stuckelemente deutlich erkennbar sind.
Mietstreitigkeit vor dem AG Mitte (Az. 25 C 263/20) zur Frage der Ausstattungsmerkmale einer Mietwohnung, konkret zur Bewertung von Stuckelementen bei der Mietspiegelermittlung. Der Sachverhalt betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Stuck als "in gutem Zustand" im Sinne der Mietspiegelberechnung anzusehen ist und welche Anforderungen an die Erkennbarkeit und Vollständigkeit der Stuckelemente zu stellen sind.
Das Gericht präzisiert die Anforderungen an die Qualifikation von Stuckelementen als werterhöhende Ausstattung bei der Mietspiegelberechnung. Entscheidend ist nicht die bloße Existenz von Stuckverzierungen, sondern deren tatsächliche Sichtbarkeit und Vollständigkeit. Ein Stuck in gutem Zustand erfordert, dass alle Komponenten (Stuckbänder, Mittelrosetten, sonstige Stuckelemente) deutlich erkennbar und funktional intakt sind. Dies hat praktische Relevanz für die Mietspiegelklassifizierung und die Begründung von Mieterhöhungsansprüchen auf Grundlage der Wohnausstattung.
Ein Stuck in gutem Zustand im Sinne des Mietspiegels setzt voraus, dass sowohl Stuckbänder und Mittelrosetten als auch die Stuckelemente deutlich erkennbar sind.
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[Wohnung — Aufwändige Decken-/Wandverkleidung (Stuck, Täfelung) (+)] Ein Stuck in gutem Zustand im Sinne des Mietspiegels setzt voraus, dass sowohl Stuckbänder und Mittelrosetten als auch die Stuckelemente deutlich erkennbar sind.