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Entscheidung122 C 182/16
Datum01.06.2017
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/ag-mitte/122 C 182/16
ag-mitte
Entscheidung vom 01. Juni 2017

AG Mitte122 C 182/16

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Besonders lärmbelastete Lage (-)] Eine besonders hohe Verkehrslärmbelastung ist nicht anzunehmen, wenn eine Wohnung vollständig zum Innenhof hin liegt; dies gilt auch dann, wenn das Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel die Adresse als besonders verkehrslärmbelastet ausweist. Gleichzeitig ist auch eine 'besonders ruhige Innenlage' in diesem Fall nicht gegeben.

Sachverhalt

Mieterin einer Berliner Wohnung stritt mit dem Vermieter über die Lärmbelastung und deren Auswirkung auf die Mietpreisbildung. Die fragliche Wohnung liegt vollständig zum Innenhof hin und war im Berliner Mietspiegel-Straßenverzeichnis als besonders verkehrslärmbelastet eingetragen. Das AG Mitte hatte zu entscheiden, ob diese formale Eintragung bindend ist oder ob die tatsächliche Lage der Wohnung zu maßgebenden ist.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht entschied, dass für die Bewertung der Lärmbelastung nicht die formale Eintragung im Mietspiegel-Straßenverzeichnis, sondern die tatsächliche Wohnlage ausschlaggebend ist. Da die Wohnung vollständig zum Innenhof hin liegt, ist eine besonders hohe Verkehrslärmbelastung faktisch nicht gegeben — unabhängig davon, dass die Straßenadresse abstrakt als verkehrslärmbelastet klassifiziert wird. Das Gericht lehnte damit auch die Gegenposition ab, die Innenlage als 'besonders ruhig' einzustufen. Praktisch relevant: Der konkrete Lärmpegel nach Wohnungslage schlägt das abstrakte Straßenregister.

Innenlage bricht Straßenverzeichnis-Eintrag

Eine besonders hohe Verkehrslärmbelastung ist nicht anzunehmen, wenn eine Wohnung vollständig zum Innenhof hin liegt; dies gilt auch dann, wenn das Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel die Adresse als besonders verkehrslärmbelastet ausweist.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Wohnumfeld — Besonders lärmbelastete Lage (-)] Eine besonders hohe Verkehrslärmbelastung ist nicht anzunehmen, wenn eine Wohnung vollständig zum Innenhof hin liegt; dies gilt auch dann, wenn das Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel die Adresse als besonders verkehrslärmbelastet ausweist. Gleichzeitig ist auch eine 'besonders ruhige Innenlage' in diesem Fall nicht gegeben.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Mitte.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Mitte, Urt. v. 01.06.2017 – 122 C 182/16
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 01.06.2017
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Mitte veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.