AG Lichtenberg15 C 10/16
Merkmal liegt vor, wenn der Mieter in der Küche eine Waschmaschine - welcher Vorrang vor einem Geschirrspüler zukommt - angeschlossen hat, weil für diese kein Stell- und Anschlussplatz im Bad besteht.
Streitgegenstand ist die Frage, ob ein Mieter berechtigt ist, eine Waschmaschine in der Küche anzuschließen, wenn kein geeigneter Stell- und Anschlussplatz im Bad vorhanden ist. Das AG Lichtenberg hatte sich mit dieser Konstellation auseinanderzusetzen, die typischerweise im Kontext von Mietrechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter auftritt. Die Entscheidung behandelt die Abgrenzung zwischen zulässiger Nutzung und Umgestaltung von Mieträumen.
Das Gericht bejaht das Merkmal der Berechtigung zum Anschluss einer Waschmaschine in der Küche. Maßgeblich ist, dass dem Mieter kein Stell- und Anschlussplatz für die Waschmaschine im Bad zur Verfügung steht. Die Entscheidung anerkennt eine Abwägung zwischen dem Recht des Mieters auf angemessene Wohnraumnutzung und dem Recht des Vermieters auf Schutz der Wohnung. Praktisch bedeutsam: Die Fehlende Installationsmöglichkeit im vorgesehenen Raum (Bad) rechtfertigt die Nutzung eines Ausweichplatzes (Küche), sofern technisch machbar.
Merkmal liegt vor, wenn der Mieter in der Küche eine Waschmaschine - welcher Vorrang vor einem Geschirrspüler zukommt - angeschlossen hat, weil für diese kein Stell- und Anschlussplatz im Bad besteht.