AG Köpenick5 C 104/16
[Wohnumfeld — Keine Fahrradabstellmöglichkeit (-)] Merkmal liegt auch dann nicht vor, wenn die Fahrradständer auf dem Grundstück von den Mietern angeschafft worden sind und der Vermieter keine Fahrradständer zur Verfügung gestellt hat. Entscheidend ist allein, ob Fahrräder auf dem Gelände des Mietgrundstücks abgestellt werden können.
Streit zwischen Mieter und Vermieter über das Vorhandensein von Fahrradabstellmöglichkeiten im Mietgrundstück. Der Mieter machte geltend, dass das Wohnumfeld mangelhaft ausgestattet sei, da der Vermieter keine Fahrradständer bereitgestellt habe. Der Vermieter argumentierte hingegen, dass die Mieter selbst Fahrradständer auf dem Grundstück angebracht haben und somit eine Abstellmöglichkeit vorhanden sei.
Das AG Köpenick präzisiert die Anforderungen an das Merkmal 'Fahrradabstellmöglichkeit' als Ausstattungsmerkmal des Wohnumfelds. Entscheidend für die Beurteilung ist allein die objektive Realität, ob Fahrräder auf dem Mietgrundstück tatsächlich abgestellt werden können — unabhängig davon, wer die Abstellvorrichtungen beschafft oder bereitgestellt hat. Die Herkunft der Fahrradständer ist rechtlich irrelevant. Damit wird klargestellt, dass Vermieter sich nicht dadurch ihrer Ausstattungspflicht entledigen können, dass Mieter in Eigeninitiative Lösungen schaffen.
Merkmal liegt auch dann nicht vor, wenn die Fahrradständer auf dem Grundstück von den Mietern angeschafft worden sind und der Vermieter keine Fahrradständer zur Verfügung gestellt hat. Entscheidend ist allein, ob Fahrräder auf dem Gelände des Mietgrundstücks abgestellt werden können.
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[Wohnumfeld — Keine Fahrradabstellmöglichkeit (-)] Merkmal liegt auch dann nicht vor, wenn die Fahrradständer auf dem Grundstück von den Mietern angeschafft worden sind und der Vermieter keine Fahrradständer zur Verfügung gestellt hat. Entscheidend ist allein, ob Fahrräder auf dem Gelände des Mietgrundstücks abgestellt werden können.