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Entscheidung14 C 138/16
Datum07.02.2017
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/ag-koepenick/14 C 138/16
ag-koepenick
Entscheidung vom 07. Februar 2017

AG Köpenick14 C 138/16

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Besonders ruhige Lage (+)] Tempo 30 heißt nicht besonders ruhig, Straßenlärm kann trotzdem bestehen.

Sachverhalt

Mieter macht Mängelansprüche wegen Straßenlärms geltend. Er argumentiert, die Wohnung befinde sich in einer besonders ruhigen Lage, weshalb Tempo-30-Zone ausreichend sei, um störungsfreies Wohnen zu gewährleisten. Das AG Köpenick hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Tempo-30-Zone allein für die Qualifikation als 'besonders ruhige Lage' ausreicht und ob damit verbundener Straßenlärm als Sachmangel zu bewerten ist.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht stellt klar, dass die bloße Existenz einer Tempo-30-Zone nicht automatisch zu dem Merkmal der 'besonders ruhigen Lage' führt. Eine besonders ruhige Lage ist ein qualitativ höheres Merkmal, das über bloße verkehrsrechtliche Maßnahmen hinausgeht. Der Straßenlärm kann trotz Tempo-30-Regelung in einem Ausmaß auftreten, das störend wirkt und damit einen Mangel nach § 536 BGB darstellt. Entscheidend ist die tatsächlich eintretende Lärmbelastung, nicht nur die verkehrsordnungsrechtliche Kategorisierung des Bereichs.

Tempo-30-Zone / Lärmbelastung

Tempo 30 heißt nicht besonders ruhig, Straßenlärm kann trotzdem bestehen.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Köpenick.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Köpenick, Urt. v. 07.02.2017 – 14 C 138/16
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 07.02.2017
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Köpenick veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.