AG Köpenick14 C 138/16
[Wohnumfeld — Besonders ruhige Lage (+)] Tempo 30 heißt nicht besonders ruhig, Straßenlärm kann trotzdem bestehen.
Mieter macht Mängelansprüche wegen Straßenlärms geltend. Er argumentiert, die Wohnung befinde sich in einer besonders ruhigen Lage, weshalb Tempo-30-Zone ausreichend sei, um störungsfreies Wohnen zu gewährleisten. Das AG Köpenick hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Tempo-30-Zone allein für die Qualifikation als 'besonders ruhige Lage' ausreicht und ob damit verbundener Straßenlärm als Sachmangel zu bewerten ist.
Das Gericht stellt klar, dass die bloße Existenz einer Tempo-30-Zone nicht automatisch zu dem Merkmal der 'besonders ruhigen Lage' führt. Eine besonders ruhige Lage ist ein qualitativ höheres Merkmal, das über bloße verkehrsrechtliche Maßnahmen hinausgeht. Der Straßenlärm kann trotz Tempo-30-Regelung in einem Ausmaß auftreten, das störend wirkt und damit einen Mangel nach § 536 BGB darstellt. Entscheidend ist die tatsächlich eintretende Lärmbelastung, nicht nur die verkehrsordnungsrechtliche Kategorisierung des Bereichs.
Tempo 30 heißt nicht besonders ruhig, Straßenlärm kann trotzdem bestehen.