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Entscheidung231 C 46/17
Datum17.05.2017
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
ag-charlottenburg
Entscheidung vom 17. Mai 2017

AG Charlottenburg231 C 46/17

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — Besonders ruhige Lage (+)] Eine Straße ist nicht 'besonders ruhig', wenn sie zwar besonders eng ist und vorwiegend Anliegerverkehr aufweist, aber dennoch Durchgangsverkehr nicht ausgeschlossen ist und Kopfsteinpflaster sowie wegen der Enge erforderliche Ausweichmanöver eher zu erhöhter Lärmbelastung führen.

Sachverhalt

Mieter argumentiert bei Mietpreisbremse/Mieterhöhung, dass die Wohnlage eine besonders ruhige Lage darstellt und daher eine höhere Miete gerechtfertigt sei. Der Streit betrifft die Qualifizierung einer innerstädtischen Straße in Charlottenburg als ‚besonders ruhig' im Sinne der Wertungskriterien für Ortsüblichkeit. Das AG Charlottenburg befasst sich mit der Frage, ob objektive Lärmfaktoren dieser Qualifizierung entgegenstehen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht lehnt die Einstufung als ‚besonders ruhig' ab. Maßgeblich ist nicht nur die Enge der Straße oder das Überwiegen von Anliegerverkehr, sondern die tatsächliche Lärmbelastung. Nicht ausgeschlossener Durchgangsverkehr, Kopfsteinpflaster und die wegen der Straßenenge erforderlichen Ausweichmanöver bewirken objektiv eine erhöhte Lärmbelastung, die einer Einstufung als ‚besonders ruhig' entgegensteht. Für die Bewertung des Wohnumfelds ist also die konkrete Lärmimmission entscheidend, nicht formale Straßenmerkmale.

Kriterien besonders ruhige Lage

Eine Straße ist nicht 'besonders ruhig', wenn sie zwar besonders eng ist und vorwiegend Anliegerverkehr aufweist, aber dennoch Durchgangsverkehr nicht ausgeschlossen ist und Kopfsteinpflaster sowie wegen der Enge erforderliche Ausweichmanöver eher zu erhöhter Lärmbelastung führen.

Volltext der Entscheidung anzeigen

[Wohnumfeld — Besonders ruhige Lage (+)] Eine Straße ist nicht 'besonders ruhig', wenn sie zwar besonders eng ist und vorwiegend Anliegerverkehr aufweist, aber dennoch Durchgangsverkehr nicht ausgeschlossen ist und Kopfsteinpflaster sowie wegen der Enge erforderliche Ausweichmanöver eher zu erhöhter Lärmbelastung führen.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Charlottenburg.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Charlottenburg, Urt. v. 17.05.2017 – 231 C 46/17
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 17.05.2017
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Charlottenburg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.