AG Charlottenburg227 C 115/19
Bei einem Anschaffungszuschuss für eine Küche von 1.500 € gelten Ausstattung mit Herd und Spüle oder Einbauküche als gegeben.
Die Rechtsfrage betrifft die Auslegung von Ausstattungsmerkmalen einer Mietwohnung im Zusammenhang mit einem Anschaffungszuschusses für eine Küche in Höhe von 1.500 €. Das AG Charlottenburg hatte zu klären, unter welchen Bedingungen eine Küche als "ausgestattet" mit Herd und Spüle oder als "Einbauküche" gilt und ob diese Standards durch den genannten Zuschussbetrag erfüllt werden.
Das Gericht entschied, dass bei einem Anschaffungszuschuss von 1.500 € die Ausstattung einer Küche mit mindestens Herd und Spüle oder alternativ eine vollständige Einbauküche als gegeben erachtet werden müssen. Dies entspricht einer marktgerechten Bewertung: Der festgesetzte Zuschussbetrag ist ausreichend, um eine funktionsfähige Küchenausstattung mit den wesentlichen Elementen zu realisieren. Die Entscheidung hat praktische Relevanz für Mietstreite über Mietminderungsansprüche und die Beurteilung von Mangelhaftigkeit des Mietobjekts.
Bei einem Anschaffungszuschuss für eine Küche von 1.500 € gelten Ausstattung mit Herd und Spüle oder Einbauküche als gegeben.