AG Charlottenburg226 C 14/19
[Wohnumfeld — PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (+)] Stellplatzkontingent muss so groß sein, dass allen interessierten Mietern ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann, 11 Plätze für 28 Wohnungen ist unzureichend, Merkmal trifft hier nicht zu.
Mieterin einer Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten klagt gegen Mietpreiserhöhung. Streitgegenstand ist die Bewertung des Wohnumfelds, insbesondere das PKW-Parkplatzangebot als Merkmal der Wohnlage gem. § 558 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hatte geltend gemacht, dass ein ausreichendes Stellplatzangebot als positives Merkmal der Wohnqualität gegeben sei. Das AG Charlottenburg hatte in ersten Instanz über die Zulässigkeit und Begründetheit der Mieterhöhung zu entscheiden.
Das Gericht entschied, dass ein Stellplatzkontingent nur dann als Ausstattungsmerkmal der Wohnlage positiv zu bewerten ist, wenn es quantitativ ausreicht, um allen interessierten Mietern einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Mit 11 Stellplätzen für 28 Wohnungen liegt die Quote unter 50 % und ist damit unzureichend. Das Gericht versagte der Beklagten daher die Berufung auf ein positives Wohnumfeld-Merkmal (PKW-Parkplätze). Dies ist für die Praxis relevant: Bei der Bewertung des Wohnumfelds als Erhöhungsmerkmal muss die Quote mindestens 1:2,5 betragen, besser 1:1 oder nahe daran.
Stellplatzkontingent muss so groß sein, dass allen interessierten Mietern ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann, 11 Plätze für 28 Wohnungen ist unzureichend, Merkmal trifft hier nicht zu.
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[Wohnumfeld — PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (+)] Stellplatzkontingent muss so groß sein, dass allen interessierten Mietern ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann, 11 Plätze für 28 Wohnungen ist unzureichend, Merkmal trifft hier nicht zu.