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Entscheidung226 C 14/19
Datum23.05.2019
InstanzLokal · AG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
ag-charlottenburg
Entscheidung vom 23. Mai 2019

AG Charlottenburg226 C 14/19

Quelle: Justizportal ↗
Leitsatz

[Wohnumfeld — PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (+)] Stellplatzkontingent muss so groß sein, dass allen interessierten Mietern ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann, 11 Plätze für 28 Wohnungen ist unzureichend, Merkmal trifft hier nicht zu.

Sachverhalt

Mieterin einer Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten klagt gegen Mietpreiserhöhung. Streitgegenstand ist die Bewertung des Wohnumfelds, insbesondere das PKW-Parkplatzangebot als Merkmal der Wohnlage gem. § 558 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hatte geltend gemacht, dass ein ausreichendes Stellplatzangebot als positives Merkmal der Wohnqualität gegeben sei. Das AG Charlottenburg hatte in ersten Instanz über die Zulässigkeit und Begründetheit der Mieterhöhung zu entscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht entschied, dass ein Stellplatzkontingent nur dann als Ausstattungsmerkmal der Wohnlage positiv zu bewerten ist, wenn es quantitativ ausreicht, um allen interessierten Mietern einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Mit 11 Stellplätzen für 28 Wohnungen liegt die Quote unter 50 % und ist damit unzureichend. Das Gericht versagte der Beklagten daher die Berufung auf ein positives Wohnumfeld-Merkmal (PKW-Parkplätze). Dies ist für die Praxis relevant: Bei der Bewertung des Wohnumfelds als Erhöhungsmerkmal muss die Quote mindestens 1:2,5 betragen, besser 1:1 oder nahe daran.

Stellplatz-Mindestquote Wohnlage

Stellplatzkontingent muss so groß sein, dass allen interessierten Mietern ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann, 11 Plätze für 28 Wohnungen ist unzureichend, Merkmal trifft hier nicht zu.

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[Wohnumfeld — PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (+)] Stellplatzkontingent muss so groß sein, dass allen interessierten Mietern ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden kann, 11 Plätze für 28 Wohnungen ist unzureichend, Merkmal trifft hier nicht zu.

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim AG Charlottenburg.
Justizportal →
Zitiervorschlag
AG Charlottenburg, Urt. v. 23.05.2019 – 226 C 14/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Lokal (AG)
Im Corpus seit: 23.05.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Charlottenburg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.