BGHVIII ZR 266/14
18.11.2015 · VIII. Zivilsenat
Der Beklagte ist Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung der Klägerin in Berlin. Der Mietvertrag von 1985 gibt die Wohnfläche mit 156,95 qm an; ein Aufmaß von 2013 ergab jedoch eine tatsächliche Wohnfläche von 210,43 qm (Abweichung von ca. 34 %). Im …Original-Urteil ↗
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