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Entscheidung9 SO 3533/19
InstanzRegional · OLG · LG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/OLG Karlsruhe/9 SO 3533/19
OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe9 SO 3533/19

Quelle: Justizportal ↗
Anordnungsgrund bei Mehrbedarfs-Quote

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine Erkrankungen geltend macht, er könne weiterhin einen Mehrbedarf in Höhe von 20% des Regelsatzes beanspruchen, verweist das Gericht auf seinen Beschluss vom 13.9.2019 (S 9 SO 2476/19 ER) und hält weiterhin daran fest, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, insoweit den Ausgang eines regulären Widerspruchs- bzw. Klage-verfahrens abzuwarten. Denn der von der Antragsgegnerin angenommene Mehrbedarf in Höhe von 10% des Regelsatzes ist nicht evident rechtswidrig bzw. unzureichend, so dass insoweit ein besonderer Anordnungsgrund, der eine einstweilige Regelung zu Gunsten des Antragstellers erfordern könnte, unverändert nicht besteht.

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein Grundsicherungsberechtigter mit Erkrankungen, beantragte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Die Antragsgegnerin (Grundsicherungsbehörde) hatte einen Mehrbedarf von 10 % des Regelsatzes anerkannt, der Antragsteller forderte jedoch 20 %. Zusätzlich war ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung (207,08 €) in Dezember 2019 angerechnet worden. Das SG Mannheim entschied über den Eilantrag vom 13.12.2019.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht verneint die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung. Zwar ist grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes erforderlich, doch hier fehlt es am notwendigen Anordnungsgrund: Die von der Behörde gewährte 10 %-Quote ist nicht evident rechtswidrig. Dem Antragsteller ist es zumutbar, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Zur Betriebskostenabrechnung: Die einmalige Anrechnung im Dezember 2019 wird nicht beanstandet, ab Januar 2020 erhält der Antragsteller wieder den vollen Leistungsbetrag – ein Anordnungsanspruch besteht daher nicht.

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Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes

1. Die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes macht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.(Rn.2)

2. An dem notwendigen Anordnungsgrund fehlt es, wenn der Antragsteller die Höhe des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs auf 10 % des Regelsatzes begrenzt. In einem solchen Fall ist es dem Grundsicherungsberechtigten zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.(Rn.3)

Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. März 2020, L 7 SO 251/20 ER-B, Beschluss Tenor

1. Der Eilantrag vom 13.12.2019 (Höhe des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, Anrechnung der Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung) wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wegen einer Vielzahl vorheriger Eilverfahren sind den Beteiligten die rechtlichen Grundlagen, welche nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich sind, bekannt; von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen.

Demnach scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend aus:

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine Erkrankungen geltend macht, er könne weiterhin einen Mehrbedarf in Höhe von 20% des Regelsatzes beanspruchen, verweist das Gericht auf seinen Beschluss vom 13.9.2019 (S 9 SO 2476/19 ER) und hält weiterhin daran fest, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, insoweit den Ausgang eines regulären Widerspruchs- bzw. Klage-verfahrens abzuwarten. Denn der von der Antragsgegnerin angenommene Mehrbedarf in Höhe von 10% des Regelsatzes ist nicht evident rechtswidrig bzw. unzureichend, so dass insoweit ein besonderer Anordnungsgrund, der eine einstweilige Regelung zu Gunsten des Antragstellers erfordern könnte, unverändert nicht besteht.

Im Hinblick auf die Anrechnung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung (207,08 €) hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass es sich um eine einmalige Anrechnung (Dezember 2019) handelt. Dies beanstandet der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausdrücklich nicht. Ab Januar 2020 erhält der Antragsteller wieder den vollen Leistungsbetrag, so dass insoweit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.

Da der Wert der Beschwer die Grenze von 750,00 € nicht übersteigt, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer ein SGG).

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Zitiervorschlag
OLG Karlsruhe, Urt. v. – – 9 SO 3533/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Regional (OLG/LG)
Im Corpus seit: –
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom OLG Karlsruhe veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.