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Entscheidung1 H 1/19
InstanzRegional · OLG · LG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe1 H 1/19

Quelle: Justizportal ↗
Vergleichsmehrwert bei außergerichtlicher Einigung

Eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach § 33 RVG liegt auch dann vor, wenn die Prozessbevollmächtigten in einem anhängigen Rechtsstreit - oder einem Beweissicherungsverfahren wie hier - einen außergerichtlichen Vergleich schließen, in den nicht rechtshängige bzw. verfahrensgegenständliche Ansprüche einbezogen werden. Der Wert des Vergleichsgegenstandes ist nach § 33 RVG festzusetzen, da wegen des überschießenden Vergleichsgegenstandes eine gerichtliche Vergleichsgebühr nicht anfällt.

Sachverhalt

Rechtsanwältin beantragte nach § 33 RVG die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für die Gebührenberechnung. Im anhängigen Beweissicherungsverfahren vor dem AG Schopfheim (Az. 1 H 1/19) hatten die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Das AG lehnte die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts zunächst ab (Beschl. v. 04.06.2020). Die Antragstellervertreterin legte Beschwerde ein und trug erst in der Beschwerdebegründung vor, dass der außergerichtliche Vergleich neben dem streitigen Anspruch auf Schimmelbeseitigung (5.470,50 Euro) auch weitere nicht-anhängige Ansprüche der Mandantin in Höhe von insgesamt 29.300 Euro regelte.

Aus den Entscheidungsgründen

Das OLG Karlsruhe (hier: AG Schopfheim) entschied, dass auch bei außergerichtlichen Vergleichen in anhängigen Verfahren, die darüber hinaus nicht-rechtshängige Ansprüche einbeziehen, ein Vergleichsmehrwert nach § 33 RVG festzusetzen ist. Dies galt insbesondere, weil die überschießenden Vergleichsgegenstände dazu führten, dass keine gerichtliche Vergleichsgebühr anfiel. Der Vergleichsmehrwert umfasste die Restmiete (1.100 Euro), Mietminderung/Schadensersatz/Kaution (26.900 Euro) sowie Nebenkostenforderungen (2.400 Euro), mithin insgesamt 30.400 Euro. Die Kammer setzte diesen Betrag fest und lehnte damit ab, dass ein ‚Gebührensprung' zur geforderten Höhe von 32.000 Euro entstehe.

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Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung des Mehrwerts eines außergerichtlichen Vergleichs

Bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zur Erledigung des Verfahrens, der auch weitere, nicht anhängige Gegenstände regelt, hat das Gericht den Vergleichsmehrwert auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen.(Rn.1)

1. Der Beschwerde der Antragstellervertreterin vom 17.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 04.06.2020 wird überwiegend abgeholfen.

2. Gemäß § 33 RVG wird ein Vergleichsmehrwert von 30.400,00 Euro festgesetzt.

Nach den Ausführungen der Antragstellervertreterin in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. und 24.06.2020 ist nunmehr gemäß § 33 RVG ein Vergleichsmehrwert von 30.400,00 Euro festzusetzen.

Eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach § 33 RVG liegt auch dann vor, wenn die Prozessbevollmächtigten in einem anhängigen Rechtsstreit - oder einem Beweissicherungsverfahren wie hier - einen außergerichtlichen Vergleich schließen, in den nicht rechtshängige bzw. verfahrensgegenständliche Ansprüche einbezogen werden. Der Wert des Vergleichsgegenstandes ist nach § 33 RVG festzusetzen, da wegen des überschießenden Vergleichsgegenstandes eine gerichtliche Vergleichsgebühr nicht anfällt (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 24. Aufl. 2019, § 33 RVG Rdn. 5).

In der Beschwerdebegründung vom 17.06.2020 und der weiteren Beschwerdebegründung vom 24.06.2020 wurde (erstmals) vorgetragen, dass die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, in dem neben dem geltend gemachten Anspruch der Antragsgegner auf Schimmelbeseitigung und Zahlung der Restmiete von 1.100,00 Euro gemäß dem Schreiben vom 03.01.2020 auch folgende weitere Ansprüche der Antragsteller in Höhe von insgesamt weiteren 29.300,00 Euro mit geregelt wurden:

Ansprüche auf Mietminderung, Schadensersatz und Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 26.900,00 Euro gemäß dem Schreiben vom 03.04.2020 und ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungen wegen ausstehender Nebenkostenabrechnungen in Höhe von 2.400,00 Euro.

Der Anspruch auf Schimmelbeseitigung wurde mit den hierfür erforderlichen Kosten bewertet und für das gerichtliche Beweissicherungsverfahren gemäß Beschluss vom 04.05.2020 endgültig mit 5.470,50 Euro festgesetzt.

Da der außergerichtliche Vergleich darüberhinausgehende Ansprüche in Höhe von insgesamt 30.400,00 Euro (1.100,00 Euro + 26.900 Euro + 2.400,00 Euro) erledigt hat, ist hierfür ein entsprechender Vergleichsmehrwert festzusetzen gemäß § 33 RVG. Zwischen diesem Betrag und dem von der Antragstellervertreterin berechneten Betrag von 32.000,00 Euro besteht kein sogenannter „Gebührensprung“.

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Zitiervorschlag
OLG Karlsruhe, Urt. v. – – 1 H 1/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Regional (OLG/LG)
Im Corpus seit: –
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom OLG Karlsruhe veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.