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Entscheidung316 S 87/18
InstanzRegional · OLG · LG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/lg-hamburg/316 S 87/18
lg-hamburg

LG Hamburg316 S 87/18

Quelle: Justizportal ↗
Konkretisierungsgebot Eigenbedarfskündigung

Diese Formulierung lässt ebenso offen, ob der Kläger selber in die Wohnung einziehen möchte oder diese durch andere und welche Personen genutzt werden soll, wie auch ob eine Nutzung als Wohnung, Ferienwohnung, Büro oder gar nur als Lagerraum erfolgen soll. Dem Mieter ist es anhand dieser Formulierung nicht möglich zu prüfen, ob vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigennutzungswunsch des Klägers und ein ernsthafter Nutzungswille vorlagen.

Sachverhalt

Der Kläger (Vermieter) kündigte das Mietverhältnis am 26.6.2017 wegen Eigenbedarfs. Der Mieter wies die Kündigung zurück, da diese nicht in ordnungsgemäßer Form mit Originalvollmacht eingereicht worden war. Daraufhin erhob der Kläger Klage auf zukünftige Räumung gemäß § 259 ZPO. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek wies die Klage ab (Urteil vom 16.10.2018, 820 C 60/18). Der Vermieter legte Berufung ein.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Landgericht bestätigt die Abweisung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Sachfrage: Die Eigenbedarfskündigung vom 26.6.2017 genügt nicht den formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Kündigung enthielt nur die vage Aussage, der Kläger benötige die Wohnung "für sich selbst", ohne zu konkretisieren, ob er selbst einziehen will oder wer die Wohnung nutzen soll und zu welchem Zweck (Wohnung, Ferienwohnung, Büro, Lagerraum). Solche Leerformeln reichen nicht aus; der Mieter muss konkrete Tatsachen erfahren, die den Nutzungswillen offenbaren, um die Berechtigung der Kündigung prüfen zu können. Zur Verfahrensfrage: Eine Klage auf künftige Leistung (Räumung) ist unzulässig, wenn der Mieter lediglich die fehlerhafte Vollmacht zur Kündigung rügt, ohne die Berechtigung des Kündigungsbegehrens selbst in Frage zu stellen.

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Mietverhältnis: Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung; Klage auf zukünftige Leistung

1. Der Vermieter muss in der Eigenbedarfskündigung Tatsachen angeben, aus denen sich sein Nutzungs- und Überlassungsinteresse ergibt. Es muss mitgeteilt werden für wen der Vermieter die Wohnung "benötigt".

2. Leerformeln reichen nicht aus.

3. Eine Klage auf künftige Räumung (Leistung) i.S.d. § 259 ZPO ist unzulässig, wenn der Mieter lediglich eine Kündigung nach § 174 BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen hat. Damit ist vom Mieter die Berechtigung des Kündigungsbegehrens noch nicht in Frage gestellt worden.

Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 16. Zivilkammer, 4. Dezember 2018, 316 S 87/18, Beschluss vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 16. Oktober 2018, 820 C 60/18

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 16.10.2018, Aktenzeichen 820 C 60/18, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 4.680,00 festgesetzt.

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Rechtsmittel der Klagepartei hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.12.2018 verwiesen.

Der Schriftsatz der Klagepartei vom 21.12.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.

Die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung vom 26.6.2017 genügt nicht den formellen Anforderungen gem. § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. So enthielt die Kündigung noch nicht einmal die Erklärung, dass der Kläger selber in die Wohnung einziehen und in dieser wohnen will. Vielmehr enthielt sie lediglich die Aussage, dass der Kläger die Wohnung „für sich selbst benötigt“. Diese Formulierung lässt ebenso offen, ob der Kläger selber in die Wohnung einziehen möchte oder diese durch andere und welche Personen genutzt werden soll, wie auch ob eine Nutzung als Wohnung, Ferienwohnung, Büro oder gar nur als Lagerraum erfolgen soll. Dem Mieter ist es anhand dieser Formulierung nicht möglich zu prüfen, ob vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigennutzungswunsch des Klägers und ein ernsthafter Nutzungswille vorlagen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.12.2018 und die dortigen Rechtsprechungsnachweise wird verwiesen.

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, NJW 2002, 3029). Die Frage, welche formellen Anforderungen an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu stellen sind, ist höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt. Die vorliegende Konstellation, dass eine Kündigung gem. § 174 BGB zurückgewiesen wird und daraufhin eine Klage gem. § 259 ZPO auf künftige Räumung erhoben wird, stellt einen Einzelfall dar und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Daher ist auch die Revision nicht zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Hamburg.
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Zitiervorschlag
LG Hamburg, Urt. v. – – 316 S 87/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Regional (OLG/LG)
Im Corpus seit: –
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Hamburg veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.