LG Hamburg316 S 52/10
Stets erforderlich ist jedoch, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. [...] ist in einer Berufungsbegründung anzugeben, ob die Höhe der zuerkannten Minderung gerügt wird und welcher Betrag nach der Ansicht des Berufungsführers angemessen sein soll. Nur so lässt sich feststellen, inwieweit die amtsgerichtliche Entscheidung, zu der auch die Festlegung der Minderungshöhe gehört, zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird.
Der Beklagte wurde vom Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 30.06.2010) zur Zahlung von EUR 4.793,49 nebst Zinsen verurteilt. Das Gericht hatte eine Mietminderung abgelehnt und die Gegenforderungen des Beklagten nur teilweise berücksichtigt. Der Beklagte legte Berufung ein und beschränkte diese auf EUR 3.500,00. In der Berufungsbegründung vom 04.10.2010 rügt der Beklagte die vom Amtsgericht zuerkannte Minderungshöhe und stellt hilfsweise vier Sachverständigenrechnungen mit einem Gesamtvolumen von EUR 3.524,48 zur Aufrechnung.
Das LG Hamburg verwirft die Berufung als unzulässig. Bei Mietminderungsstreitigkeiten ist in der Berufungsbegründung konkret anzugeben, ob und in welcher Höhe die zuerkannte Minderung gerügt wird und welcher Betrag als angemessen erachtet wird. Dies ist erforderlich, um den Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht zu bestimmen. Die vorliegende Begründung genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beklagte rügt zwar die Minderungshöhe umfassend, gibt aber nicht an, welcher Betrag seiner Ansicht nach gerechtfertigt ist. Hinzu kommt die Widersprüchlichkeit zwischen der Berufungsbeschränkung auf EUR 3.500,00 und den geltend gemachten Gegenforderungen von EUR 3.524,48, so dass der tatsächliche Streitumfang unklar bleibt.
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Zulässigkeit der Berufung: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anfechtung eines Urteils betreffend eine Mietminderung
Bei Anfechtung eines Urteils betreffend eine Mietminderung ist in der Berufungsbegründung anzugeben, ob die Höhe der zuerkannten Minderung gerügt wird und welcher Betrag nach der Ansicht des Berufungsführers angemessen sein soll, da sich nur so feststellen lässt, inwieweit die vorangehende gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird. Das gilt insbesondere, wenn die Berufung ausdrücklich beschränkt und zugleich mit einer umfassenden Rüge der Feststellungen zu der Minderung verbunden wird.(Rn.2)
Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 30. Juni 2010, 40B C 125/08, Urteil nachgehend BGH, 22. November 2011, VIII ZB 30/11, Beschluss Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2010 - Geschäfts-Nr. 40B C 125/08 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf EUR 3.500,00 festgesetzt.
Die Berufungsbegründungsfrist, die gemäß § 520 Abs. 2 ZPO einen Monat ab Zustellung des Urteils beträgt, ist nicht gewahrt. Die Berufungsbegründung vom 04. Oktober 2010 erfolgte zwar innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist, genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, da sich aus ihr nicht hinreichend bestimmt entnehmen lässt, inwieweit das amtsgerichtliche Urteil angefochten wird.
Die Berufungsbegründung erfordert die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Zwar ist insoweit kein bestimmt gefasster Antrag erforderlich, so dass es unerheblich wäre, wenn sich aus der Begründung der Umfang der Anfechtung des Urteils ergibt, auch wenn dies nicht mit dem Antrag übereinstimmen sollte oder sogar kein Antrag vorhanden ist. Stets erforderlich ist jedoch, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009, XI ZB 36/09; Urteil vom 22. März 2006, VIII ZR 212/04; Beschluss vom 27. März 1985, IVb ZB 20/85; Beschluss vom 13. Juli 1982, VI ZB 5/82). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung vom 04. Oktober 2010 nicht. Wenn es auch zutreffend ist, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2011 ausführt, dass eine Minderung der Miete bei Vorhandensein minderungsrelevanter Mängel von Rechts wegen eintritt und es nicht erforderlich ist, dass der Mieter die Minderung erklärt und die Höhe dabei zutreffend ermittelt, sondern das Gericht die Höhe der Minderung festzustellen hat, ist in einer Berufungsbegründung anzugeben, ob die Höhe der zuerkannten Minderung gerügt wird und welcher Betrag nach der Ansicht des Berufungsführers angemessen sein soll. Nur so lässt sich feststellen, inwieweit die amtsgerichtliche Entscheidung, zu der auch die Festlegung der Minderungshöhe gehört, zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird. Das gilt insbesondere, wenn, wie vorliegend, nicht nur in dem Antrag, sondern auch in der Begründung selbst die Berufung ausdrücklich beschränkt und zugleich mit einer umfassenden Rüge der Feststellungen zu der Minderung verbunden wird.
Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht nur die zuerkannte Minderung rügt, sondern erneute konkrete Gegenforderungen zur Aufrechnung stellt. Der Beklagte ist zur Zahlung von EUR 4.793,49 nebst Zinsen verurteilt worden. Hierbei handelt es sich um Mietzins. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Abweisung der Klage beantragt und dies mit einer Minderung der Miete begründet sowie hilfsweise mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 7.841,97 aufgerechnet. In der Berufungsbegründung werden nochmals explizit vier Sachverständigenrechnungen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von EUR 3.524,48 hilfsweise zur Aufrechnung gestellt. Sofern in der Berufungsinstanz allein diese vier Rechnungen dem Beklagten zuerkannt werden sollten, würde bereits die Berufungssumme von EUR 3.5000,00 überschritten werden. Wenn dann noch zusätzlich, entsprechend der Berufungsbegründung, ein höherer Minderungsbetrag angenommen werden sollte, könnte die Gesamtsummer der erstinstanzlichen Verurteilung erreicht werden. Warum dennoch die Berufung auf EUR 3.500,00 beschränkt wird und auf welche rechtlichen Aspekte sich diese Beschränkung erstreckt, erschließt sich nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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