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EntscheidungVIII ZR 268/09
Datum31.08.2010
InstanzBundesweit · BGH
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/Bundesgerichtshof/VIII ZR 268/09
Bundesgerichtshof · VIII. Zivilsenat
Entscheidung vom 31. August 2010

BGHVIII ZR 268/09

Treu und Glauben – Schuldverhältnis-Begründung

§ 242 BGB und der dort verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; einen Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80, NJW 1981, 1779 unter 4).

Sachverhalt

Kläger mietet Wohnraum von der Beklagten und begehrt gerichtlich festzustellen, dass ihm ein Garagenstellplatz zur Verfügung stehen muss. Der Mietvertrag sieht eine solche Verpflichtung nicht vor. Das AG Hamburg wies die Klage ab, das LG Hamburg bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger legte Revision beim BGH ein.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH bestätigt die Abweisung und sieht keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren. Ein Wohnraummietvertrag begründet grundsätzlich keine (Neben-)Pflicht des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes – dies ist Sache des Mieters. Das Feststellungsbegehren läuft auf eine Verpflichtung zur Begründung eines neuen, vom Wohnmietvertrag losgelösten Mietvertrages hinaus, wofür es keine gesetzliche Grundlage gibt. Auch § 242 BGB (Treu und Glauben) kann keinen Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses begründen. Die von der Beklagten geführte Interessentenliste für Stellplätze ist bloß ein Verwaltungsinternum und begründet keine subjektiven Rechte.

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beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, ist nicht zu beanstanden.

Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kläger über die Wohnräume hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.

Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstellplatzes handele es sich um eine Zuweisung "im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses" geht fehl. Denn ein Wohnraummietvertrag be-

gründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Beklagte handelt somit auch nicht willkürlich, wenn sie in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem sie einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt. Das Feststellungsbegehren des Klägers läuft damit letztlich auf die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines von dem Wohnraummietvertrag losgelösten neuen Mietvertrages über einen Garagenstellplatz hinaus. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher den Feststellungsantrag des Klägers schon deshalb als unbegründet angesehen, weil er dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit zuwiderläuft. Ob und mit wem die Beklagte einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt allein in deren privatautonomer Entscheidung.

Auch aus § 242 BGB ergibt sich nichts anderes. § 242 BGB und der dort verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; einen Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80, NJW 1981, 1779 unter 4). Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte eine Liste von Mietern führt, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, führt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Klägers auf einen Garagenstellplatz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass diese Liste mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungsinternum der Beklagten darstellt, insbesondere Rechte der dort aufgeführten Mieter begründen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

Die Klage ist daher von den Tatsacheninstanzen im Feststellungsantrag rechtsfehlerfrei abgewiesen worden. Gleiches gilt für die daran anknüpfenden Auskunftsansprüche, da ihr Erfolg die Begründetheit des Feststellungsantrags voraussetzt.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel

Dr. Achilles Dr. Schneider

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.04.2009 - 914 C 634/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2009 - 307 S 71/09 -

Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim BGH.
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Zitiervorschlag
BGH, Urt. v. 31.08.2010 – VIII ZR 268/09
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Bundesweit (BGH)
Im Corpus seit: 31.08.2010
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.