BGHVIII ZR 240/14
Die der Klägerin durch die Abweisung ihrer Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung entstandene Beschwer ist gemäß § 8 ZPO, § 9 ZPO analog mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2). Dieser beträgt hier (135 € x 42) 5.670 €.
Klägerin klagt auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln weist die Klage ab (12.03.2014). Die Klägerin beruft sich ans Landgericht Berlin, die 65. Zivilkammer weist die Berufung ebenfalls ab (23.07.2014). Dagegen legt die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof ein. Streitwert: 1.620 €.
Der VIII. Zivilsenat des BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist für die Revisionszulassung ein Beschwerwert von mindestens 20.000 € erforderlich. Die Beschwer der Klägerin wird nach § 8 ZPO analog mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der Nettomiete bewertet (135 € x 42 = 5.670 €), liegt also deutlich unter der erforderlichen Grenze. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet nicht, dass in allen Fällen Revision gewährt werden muss. Infolgedessen ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unzulässig, da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Streitwert: 1.620 €
Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Die der Klägerin durch die Abweisung ihrer Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung entstandene Beschwer ist gemäß § 8 ZPO, § 9 ZPO analog mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2). Dieser beträgt hier (135 € x 42) 5.670 €. Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht das Rechtsstaatsprinzip, denn dieses gebietet nicht, dass in allen Fällen das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muss
(BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645 unter [II] 2 b mwN). 2. In Anbetracht der aufgezeigten Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos, so dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 12.03.2014 - 2 C 248/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2014 - 65 S 225/13 -